Karlheinz Schmid Versicherungsmakler
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Informationen zum neuen Tarifvertrag für das Personal von Arztpraxen

Eckdaten
  1. Inkrafttreten: 01.04.2008 mit bundesweiter Gültigkeit
  2. Personenkreis: alle Vollzeit-, Teilzeitkräfte und Auszubildende nach der Probezeit
  3. Durchführungswege: Pensionskasse oder Direktversicherung
  4. Freie Wahl des Anbieters - Unsere Empfehlung: bAV der Allianz mit Sonderkonditionen
  5. Hoher Zuschuss des Arbeitgebers
  6. Der AG hat die AN über die Grundzüge der bAV, des Tarifvertrages sowie über
    die Arbeitgeberzuschüsse- und Beiträge zu informieren.
Begünstigter Personenkreis
Der Tarifvertrag gilt für
  1. medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen (nicht ZFA)
  2. Sprechstundenschwestern und Sprechstundenhelferinnen
  3. staatl. geprüfte Kranken- und Kinderkrankenschwestern
  4. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen
Der Tarifvertrag gilt analog für Auszubildende (nach der Probezeit).

Beitrag des Arbeitgebers
Der Arbeitnehmer hat folgende Wahl:

a) Monatlicher Beitrag alternativ zur vermögenswirksamen Leistung (VWL)
  1. Beitrag für Vollzeitbeschäftigte (mind. 18 Wochenstunden): 56 EUR
  2. Beitrag für Teilzeitbeschäftigte (< 18 Wochenstunden): 28 EUR
  3. Beitrag für Auszubildende nach der Probezeit: 38 EUR
b) Monatlicher Beitrag zusätzlich zur vermögenswirksamen Leistung (VWL)
  1. Beitrag für Vollzeitbeschäftigte (mind. 18 Wochenstunden): 20 EUR
  2. Beitrag für Teilzeitbeschäftigte (< 18 Wochenstunden): 10 EUR
  3. Beitrag für Auszubildende nach der Probezeit: 20 EUR
Das Wahlrecht ist befristet bis 31.12.2014. Danach dürfen keine neuen VWL-Verträge mehr abgeschlossen werden.

Zuschuss des Arbeitgebers
  1. Der AN erhält bei Entgeltumwandlung zusätzlich einen Zuschuss in Höhe von 20% des umgewandelten Betrages, mindestens 10 EUR. Umwandelbare Entgeltbestandteile: Monatsgehalt, VL, sonstige Entgeltbestandteile.
  2. Maximaler Umwandlungsbetrag: 4% der BBG, derzeit 212 EUR monatlich.
  3. Mindestumwandlungsbetrag: 1/160 der Bezugsgröße nach SGB IV, derzeit rund 16 EUR.
Durchführungswege
  1. Die Durchführung erfolgt grundsätzlich über eine Pensionskasse in Form einer Aktiengesellschaft.
  2. Alternativ ist die Durchführung über eine Direktversicherung möglich.
  3. Riester-Förderung nach § 10a EStG ist nicht möglich.
Besonderheit

Arbeitgeberbeiträge dürfen nur in Form einer Einzahlung in Altersvorsorgeverträge erfolgen. Sofern der Abschluss eines Altersvorsorgevertrages aufgrund des Alters nicht mehr möglich oder empfehlenswert ist, können die Leistungen mit dem Gehalt ausbezahlt werden. Eine Auszahlung aufgelaufener Beiträge ab dem 01.04.08 als Einmalzahlung in einen Vertrag ist ebenfalls möglich. Informations- und Beratungspflicht

Gemäß Tarifvertrag besteht seitens des Arbeitgebers eine Informationspflicht über die betriebliche Altersvorsorge sowie die Neuregelungen des Tarifvertrages. Wir unterstützen Sie bei dieser Aufgabe:

Nutzen Sie unseren kostenfreien Service. Eine unverbindliche Beratung können Sie mit dem Formular "Beratungsanforderung" beauftragen.