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Wann Behandlungskosten steuerlich absetzbar sind

09.11.2020

Kosten einer nicht wissenschaftlich allgemein anerkannten Behandlungsmethode, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen werden, sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn spezielle Voraussetzungen erfüllt sind. Das geht aus einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts hervor (Az.: 9 K 182/19).

Ein Ehepaar, dessen Sohn an einer krankhaften Überempfindlichkeit gegen Schall litt, ließen auf Anraten des behandelnden Hals-Nasen-Ohrenarztes ihr Kind in einem entsprechenden Institut einer sogenannten Tomatis-Therapie unterziehen. Obwohl der HNO-Arzt nach der Therapie einen Erfolg der Behandlung bescheinigte, lehnte es die Krankenkasse, bei der der Junge gesetzlich krankenversichert ist, ab, die entsprechenden Behandlungskosten in Höhe von rund 4.000 Euro zu übernehmen.

Das begründete die Krankenkasse als ein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung damit, dass die Behandlungsmethode wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt sei. Die Eltern machten die Kosten daraufhin in ihrer Einkommensteuer-Erklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Damit war das Finanzamt jedoch nicht einverstanden.

Amtsärztliches Gutachten oder ärztliche Bescheinigung fehlten

Denn es gab weder ein vor Beginn der Therapie ausgestelltes amtsärztliches Gutachten noch eine ärztliche Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen, in der die Behandlung ausnahmsweise als notwendig und erfolgversprechend bezeichnet wurde. Daher lehnte es das Finanzamt ab, die Kosten steuerlich zu berücksichtigen. Daraufhin reichten die Eltern eine Gerichtsklage ein.

Doch das zuständige Niedersächsische Finanzgericht gab dem Finanzamt recht und wies die Klage der Eheleute als unbegründet zurück. Nach einer Beweisaufnahme ging das Gericht davon aus, dass es sich bei der Tomatis-Therapie um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode handelt.

Um die Zwangsläufigkeit der Heilbehandlungskosten zu bestätigen, sei ein qualifizierter Nachweis in Form eines vor Therapiebeginn ausgestellten amtsärztlichen Gutachtens oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich gewesen. Eine derartige Bestätigung hätten die klagenden Eheleute jedoch nicht vorlegen können.

Keine zuverlässigen, wissenschaftlich nachprüfbaren Aussagen

Das Gericht stützte sich in seiner Entscheidung im Wesentlichen auf eine Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Phoniatrie und Pädaudiologie. Die war zu dem Schluss gekommen, dass es keine relevanten wissenschaftlichen Arbeiten dazu gibt, ob die Tomatis-Therapie zur Behandlung speziell einer krankhaften Überempfindlichkeit gegen Schall geeignet ist.

Es würde außerdem keine zuverlässigen, wissenschaftlich nachprüfbaren Aussagen über die Qualität und Wirksamkeit der Behandlungsmethode geben. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, dass die Tomatis-Therapie in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sei. Die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts ist inzwischen rechtskräftig.

Umfassender Krankenschutz

Wer Leistungen über den festgeschriebenen Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus in Anspruch nehmen will, ohne sich darum zu sorgen, ob er sich das leisten kann, kann private Vorsorge treffen. Gesetzlich Krankenversicherte können mit einer entsprechenden privaten Krankenzusatz-Versicherung Kosten, die sie normalerweise selbst tragen müssten, abfedern.

Derartige Ergänzungspolicen gibt es beispielsweise für die Bereiche alternative Heilmethoden, Zahnarzt- und Zahnersatzbehandlung, für Brillenkosten sowie für den Eigenanteil von verordneten Arznei-, Verband- und Heilmitteln wie Massagen.

Aber auch bei stationären Behandlungen lassen sich Wunschleistungen, die nicht von der GKV übernommen werden, wie Einzelzimmer-Unterbringung oder Chefarztbehandlung, mit einer Zusatzversicherung absichern. Ein Versicherungsfachmann hilft dabei, den passenden Krankenschutz für den individuellen Bedarf und die persönlichen Wünsche zu finden.

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