Aktuelles

Aktuelles

 
 
 
id: 17300

Die neuen Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge

23.04.2018

Seit rund 16 Jahren haben die Arbeitnehmer in Deutschland einen Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge. Dennoch verzichten immer noch viele auf diese vom Staat geförderte Möglichkeit, finanziell für das Alter vorzusorgen. Seit dem Jahreswechsel gibt es Änderungen, die für den Arbeitnehmer ein zusätzlicher Anreiz sein können, diese Form der Altersvorsorge in Anspruch zu nehmen. Auch für Arbeitgeber gibt es Vorteile.

Jeder rentenversicherungs-pflichtige Arbeitnehmer hat seit 2002 hierzulande das Recht, einen Teil seines Gehaltes oder der Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld über seinen Arbeitgeber in eine betriebliche Altersversorgung (bAV) einzuzahlen und so eine Zusatzrente aufzubauen. Der Arbeitgeber wiederum kann über die Form einer von der Firma ganz oder zum Teil finanzierten bAV, die er dem Arbeitnehmer anbietet, entscheiden.

Im Detail stehen hier folgende fünf Möglichkeiten zur Verfügung: die Direktversicherung, die Pensionskasse, der Pensionsfonds, die Direkt- oder Pensionszusage oder die Unterstützungskasse. Bietet der Arbeitgeber keine bAV an, hat der Arbeitnehmer mindestens ein gesetzliches Anrecht auf eine bAV per Entgeltumwandlung beispielsweise in Form einer Direktversicherung.

Zusätzliche Vergünstigungen

Wie bisher auch ist jeder Arbeitnehmer pro Kalenderjahr berechtigt, Beiträge in Höhe von vier Prozent der geltenden Beitragsbemessungs-Grenze der gesetzlichen Rentenversicherung West (BBMG) – für 2018 sind das 3.120 Euro – in die bAV steuer- und sozialversicherungsfrei einzuzahlen. Das heißt, für diesen Betrag entfallen die Lohnsteuer- und Sozialversicherungs-Abzüge.

Bei der bAV in Form der Direktversicherung, Pensionskasse oder des Pensionsfonds konnte der Arbeitnehmer, der einen solchen Vertrag nach 2005 abgeschlossen hat, neben den genannten Vergünstigungen bis 2017 weitere 1.800 Euro steuerfrei in den bAV-Vertrag einzahlen. Dies hat sich zum 1. Januar 2018 geändert.

Anstatt der 1.800 Euro sind seit 2018 für bestehende, aber auch neue bAV-Verträge der genannten Form nochmals bis zu vier Prozent der geltenden Beitragsbemessungs-Grenze West (BBMG) steuerfrei. Insgesamt sind somit bis zu 6.240 Euro, das sind maximal acht Prozent der BBMG, der eingezahlten bAV-Beiträge im Jahr steuerfrei.

Vorteilhafte Änderungen für Arbeitgeber

Seit 2018 wird zudem die bAV von Arbeitnehmern mit niedrigem Einkommen für Arbeitgeber steuerlich besonders gefördert. Zahlt der Arbeitgeber für Beschäftigte mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von maximal 2.200 Euro jährlich einen Arbeitgeberzuschuss zwischen 240 und 480 Euro in eine bAV ein, erhält der Arbeitgeber 30 Prozent der Summe vom Staat zurück, also zwischen 72 und 144 Euro.

Und noch eine Änderung für die bAV im Rahmen einer Pensionskasse, einer Direktversicherung oder eines Pensionsfonds: Arbeitgeber können für die bAV per Entgeltumwandlung eine reine Beitragszusage abgeben, sofern dies ein für sie geltender oder vereinbarter Tarifvertrag vorsieht.

Bei der Beitragszusage wird nur noch die Zahlung der bAV-Beiträge an einen externen Versorgungsträger, also an eine Pensionskasse, Direktversicherung oder einen Pensionsfonds garantieren. Dadurch haftet der Arbeitgeber nicht mehr bei einer Insolvenz und muss auch keine Mindestrente mehr garantieren.

Wann dem Arbeitnehmer ein Arbeitgeberzuschuss zusteht

Ein Arbeitgeber ist nur verpflichtet, sich finanziell an der bAV seiner Arbeitnehmer finanziell zu beteiligen, wenn ein für seinen Betrieb geltender Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung dies ausdrücklich vorsieht. Ist dies jedoch der Fall, können sich Arbeitnehmer in diesen Betrieben freuen, sofern im Tarifvertrag nichts anders vereinbart ist, und die bAV über eine Entgeltumwandlung im Rahmen einer Beitragszusage erfolgt.

Dann nämlich steht den Arbeitnehmern für alle im Rahmen einer Beitragszusage seit dem 1. Januar 2018 abgeschlossenen bAV-Verträgen ein Arbeitgeberzuschuss zu. Die Zuschusshöhe beträgt mindestens 15 Prozent des in die bAV eingezahlten Betrages, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungs-Beiträge einspart.

Ab dem 1. Januar 2019 gilt der Arbeitgeberzuschuss für alle dann neu abgeschlossenen und ab 2022 für alle bestehenden bAV-Verträge per Entgeltumwandlung – und zwar mit oder ohne Beitragszusage. Mehr Details zu den Änderungen und Vorteilen der bAV für Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfährt man beim Versicherungsvermittler.

Zurück