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Mehr tödliche Arbeitsunfälle

23.04.2018

Nach den vorläufigen Unfallzahlen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) wurden 2017 mit fast 874.000 Arbeitsunfällen um 0,4 Prozent weniger gemeldet als im Jahr zu vor. Deutlich gestiegen ist jedoch die Anzahl der bei einem Arbeitsunfall tödlich Verunglückten, und zwar um über sieben Prozent auf insgesamt 454 Unfallopfer. Bei den Wegeunfällen, also den Unfällen auf dem Weg von und zur Arbeit, gab es dagegen mehr gemeldete Unfälle, aber weniger tödlich Verunfallte.

Letztes Jahr ereigneten sich nach einer vorläufigen Statistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) 873.562 meldepflichtige Arbeitsunfälle. Das waren rund 0,4 Prozent weniger als in 2016. Im Gegensatz dazu stieg die Anzahl der gemeldeten Unfälle auf dem Weg zur oder von der Arbeit in 2017 im Vergleich zu 2016 jedoch um 2,2 Prozent auf 190.095 Wegeunfälle an.

Insgesamt gab es somit in 2017 1.063.657 gemeldete Arbeits- und Wegeunfälle, was einer Zunahme um 0,1 Prozent entspricht. Ein Arbeits- und Wegeunfall ist meldepflichtig, wenn dabei eine gesetzlich unfallversicherte Person so schwer verletzt wurde, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig oder unfallbedingt verstorben ist.

736 Todesopfer durch Arbeits- und Wegeunfälle

Während es 2017 im Vergleich zu 2016 jedoch weniger gemeldete Arbeitsunfälle und mehr gemeldete Wegeunfälle gab, ist die Anzahl der bei Arbeitsunfällen tödlich Verunglückten letztes Jahr gegenüber dem Vorjahr gestiegen und die Zahl der Todesopfer aufgrund eines Wegeunfalles gesunken.

Nach den bisher dem DGUV bekannten Daten sind letztes Jahr 454 Menschen und damit 30 Personen beziehungsweise 7,1 Prozent mehr als in 2016 aufgrund eines Arbeitsunfalles gestorben. Bei den Wegeunfällen gab es 2017 dagegen 282 tödlich Verunfallte zu beklagen, 9,3 Prozent und damit 29 Todesopfer weniger als in 2016. Insgesamt kamen somit 736 Personen durch einen Arbeits- und Wegeunfall ums Leben, was einer Zunahme um 0,1 Prozent entspricht.

Die Zahl der bei einem Arbeits- und Wegeunfall Verunfallten, die aufgrund der erlittenen Verletzung in ihrer Erwerbsfähigkeit mindestens zu 20 Prozent dauerhaft eingeschränkt sind und deshalb eine Unfallrente der DGUV in 2017 zugesprochen bekamen, ist gegenüber 2016 um 3,2 Prozent gesunken. Insgesamt wurde letztes Jahr nach den vorläufigen Zahlen des DGUV 18.244 Betroffenen eine entsprechende Unfallrente zugesprochen.

Einkommenseinbußen trotz gesetzlicher Absicherung

Arbeitnehmer stehen bei Unfällen während ihrer beruflichen Tätigkeit beziehungsweise bei Unfällen auf dem Weg von und zur Arbeitsstelle nach Hause unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, nicht jedoch in der Freizeit und bei privaten Tätigkeiten. Bei einem anerkannten Arbeits- oder Wegeunfall übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die medizinische Versorgung, Reha-Maßnahmen, ein Verletztengeld, eine Unfallrente oder auch Geldleistungen an Hinterbliebene in einem gesetzlich vorgegebenen Umfang.

Allerdings reichen zum Beispiel die Rentenleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung meist nicht aus, um die finanziellen Einkommenseinbußen auszugleichen. Ein Betroffener erhält grundsätzlich eine Unfallrente nur, wenn ein Arbeits- oder Wegeunfall zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent geführt hat. Liegt eine 100-prozentige Erwerbsunfähigkeit vor, gibt es eine Vollrente. Die Vollrente errechnet sich aus maximal zwei Dritteln des Jahresarbeits-Verdienstes des Versicherten und führt damit zu Einkommenseinbußen.

Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen 20 bis unter 100 Prozent richtet sich die Höhe der Unfallrente anteilig nach dem Erwerbsunfähigkeitsgrad, basierend auf der Vollrente.

Für einen Rundumschutz

Wer wegen eines Arbeitsunfalles zwar ganz oder teilweise berufsunfähig ist, also seinen bisherigen Beruf nicht oder nur noch teilweise ausüben kann, aber immer noch voll erwerbsfähig und in einer anderen, auch weniger gut bezahlten Tätigkeit einsetzbar ist, hat keinen Unfallrentenanspruch. Und auch im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es für alle, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind, keine gesetzliche Berufsunfähigkeits-Rente mehr.

Wie die Fakten zeigen, ist der gesetzliche Unfallschutz lückenhaft. Zum einen kann es aufgrund eines Unfalles zu Einkommenseinbußen kommen, zum anderen ist man weder in der Freizeit noch bei sonstigen privaten Tätigkeiten durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Zudem gibt es Personengruppen wie Selbstständige, Hausfrauen oder -männer, die in der Regel gar nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert sind.

Die private Versicherungs-Wirtschaft bietet jedoch diverse Lösungen wie eine private Unfall- oder Erwerbs-/Berufsunfähigkeits-Versicherung an, mit der sich Absicherungslücken aufgrund eines fehlenden oder unzureichenden gesetzlichen Versicherungsschutzes schließen lassen. Eine private Unfallversicherung gilt zum Beispiel im Gegensatz zur gesetzlichen Absicherung weltweit sowie rund um die Uhr, also auch bei Unfällen im Beruf sowie in der Freizeit. Auch hinsichtlich einer ausreichenden Hinterbliebenen-Absicherung gibt es von den privaten Versicherern diverse Lösungen. 

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