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Damit ein Versehen nicht den Ruin bedeutet

15.01.2018

Grundsätzlich muss jeder, der einen Schaden anrichtet – egal, ob vorsätzlich oder fahrlässig – auch dafür haften, und zwar im vollen Umfang. So ein Sach- und insbesondere auch ein Personenschaden kann schnell im sechs bis siebenstelligen Bereich liegen und das Finanzbudget des Schadenverursachers übersteigen. Mit einer bestehenden Privathaftpflicht-Police lassen sich jedoch die finanziellen Folgen eines versehentlich angerichteten Schadens absichern.

Gemäß Paragraf 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) haftet jeder für alle Schäden, die er vorsätzlich oder aber auch fahrlässig verursacht – und zwar mit dem gesamten bisherigen und auch künftigen Einkommen und Vermögen. Das trifft auf einen Fußgänger oder Radfahrer, der einen Unfall verursacht und dabei jemanden verletzt, genauso zu wie auf jemanden, der beim Besuch eines Bekannten versehentlich über ein Kabel stolpert und dabei eine Vase oder ein Tablet-PC vom Tisch herunterwirft und dabei beschädigt.

Besonders, wenn durch eine Unachtsamkeit Personen verletzt werden, können die Schadenskosten immens sein. Der Schadenverursacher muss nämlich nicht nur für die notwendigen medizinischen Behandlungskosten, sondern auch für ein Schmerzensgeld, für schadensbedingt verursachte Einkommensausfälle und sonstige Kosten, die durch die Verletzung und ihre Folgen entstehen, aufkommen. Da jedem ein Missgeschick passieren kann, ist es daher wichtig, sich vor den finanziellen Folgen abzusichern, um sich damit vor einem möglichen Ruin zu schützen.

Umfassende Absicherung für den Schädiger ...

Mit einer Privathaftpflicht-Versicherung ist man vor solchen finanziellen Risiken geschützt. Sie übernimmt für den Versicherten zum einen den Schaden, den er versehentlich verursacht hat, wehrt aber auch ungerechtfertigte oder überhöhte Forderungen ab. Wenn dazu ein Rechtsstreit notwendig ist, übernimmt eine solche Police auch die anfallenden Prozesskosten.

Neben dem Versicherungsnehmer sind unter anderem auch sein Ehepartner und die minderjährigen Kinder versichert. Selbst ein unverheirateter Lebensgefährte und/oder erwachsene Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen in die Police miteingeschlossen werden. Geschützt sind die Versicherten beispielsweise für Schäden, die sie als Fußgänger, Radfahrer, beim Sport, bei alltäglichen Verrichtungen oder auf Reisen verursachen, aber auch für die sie als Eigentümer eines selbst genutzten Einfamilienhauses oder als Eltern belangt werden.

Einen kompakten Überblick zum Versicherungsumfang und den möglichen zusätzlichen Risiken, die sich mit einer solchen Police absichern lassen, enthält das Webportal für Verbraucher des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV). Der GDV stellt diesbezüglich auch die kostenlos herunterladbare Broschüre „Die private Haftpflichtversicherung“ zur Verfügung. Unter anderem wird hier erklärt, wann genau Eltern für ein Fehlverhalten ihrer minderjährigen Kinder haften müssen.

… und den Geschädigten

Ein sinnvoller und von einigen Versicherern optional angebotener Zusatzbaustein im Rahmen einer Privathaftpflicht-Police ist die Absicherung von Forderungsausfall-Schäden.

Forderungsausfälle sind Schäden, die jemand selbst durch einen Dritten erleidet und für die der Schädiger auch haften müsste, aber dem nicht nachkommt, zum Beispiel, weil der Schädiger keine Privathaftpflicht-Police und kein ausreichendes Einkommen und Vermögen hat. Bei einer Privathaftpflicht-Versicherung mit bestehendem Forderungsausfallschutz erhält der Versicherte als Geschädigter Forderungsausfälle, die er selbst erleidet, von seiner Privathaftpflicht-Police ersetzt.

Es gibt noch diverse andere Risiken, die sich optional im Rahmen einer Privathaftpflicht-Police absichern lassen. Welche Zusatzabsicherungen im Einzelfall sinnvoll sind, kann in einem Beratungsgespräch mit einem Versicherungsfachmann geklärt werden.

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