Aktuelles

Aktuelles

 
 
 
id: 17802

Richtig reagieren bei Gasgeruch

08.10.2018

Immerhin rund 50 Prozent der Haushalte in Deutschland nutzen Gas entweder zum Heizen und/oder zum Kochen. Angesichts dieser Menge ist die Anzahl an Gasunfällen hierzulande erfreulicherweise klein. Wenn es aber zu einem solchen kommt, sind die Folgen dafür oftmals umso größer. Wer jedoch einige Vorsichtsmaßnahmen beachtet und weiß, wie man sich bei Gasgeruch verhält, kann das Unfallrisiko senken.

Für die Sicherheit beim Gas sind der Gasversorger und der Eigentümer beziehungsweise unter Umständen auch der Mieter verantwortlich. Der Versorger ist dabei für die Strecke bis zur Übergabe im Haus zuständig, der Eigentümer und in manchen Fällen auch der Mieter für die installierten Gasanlagen und -geräte.

Weder Erd- noch Stadtgas sind giftig, aber die Explosionsgefahr ist hoch, beispielsweise, wenn Gas aus defekten Gasleitungen oder Gasgeräten ausströmt. Deshalb wird dem eigentlich geruchlosen Gas ein nach Lösungsmittel riechender Geruchsstoff hinzugefügt. Damit kann man ausströmendes Gas relativ leicht riechen.

Die Nase alleine reicht nicht

Allerdings ist im Schlaf der Geruchssinn beim Menschen kaum aktiv. Experten empfehlen deshalb die Installation von Gasmeldern und zwar in allen Räumen, in denen sich Gasleitungen und/oder Geräte befinden, die mit Gas betrieben werden.

Diese Geräte reagieren bereits bei geringen Gaskonzentrationen und machen mit einem schrillen und sehr lauten Pfeifton auf die Gaskonzentration aufmerksam. Die Geräte warnen übrigens auch vor dem farb-, geruchs- und geschmacklose Kohlenmonoxidgas, das beispielsweise entstehen kann, wenn Gasheizungen mit Ruß stark verschmutzt sind.

Sie verhindern damit auch eine lebensgefährliche Kohlenmonoxidvergiftung. Wenn ein derartiges Warngerät angesprungen ist, und zwar unabhängig von dem Grund, gilt es richtig und schnell zu handeln.

Das Wichtigste bei Gasgeruch oder -alarm

Bereits bei einer Gaskonzentration von über 4,5 Prozent in der Luft besteht Explosionsgefahr. Deshalb sind bei einem Gasalarm oder -geruch sofort alle Fenster und Türen zu öffnen, denn damit reduziert sich die Gaskonzentration idealerweise so weit, dass eine Explosion verhindert wird. Das ist der erste und wichtigste Schritt. Zudem ist ein offenes Feuer, also beispielsweise eine brennende Kerze oder der Gasherd umgehend zu löschen.

Des Weiteren gilt es, jede Funkenbildung unbedingt zu vermeiden. Daher dürfen auch elektronischen Geräte wie Dunstabzugshaube, Ventilator, Computer und (Mobil-)Telefone nicht benutzt oder Klingel- und Lichtschalter nicht betätigt werden. Auch bereits das Herausziehen eines Stromsteckers kann zu einer Funkenbildung führen und ist daher zu unterlassen. Zudem ist die Gaszufuhr am Hauptanschluss zu schließen, um zu verhindern, dass weiteres Gas nachströmt.

Trotz alledem ist die Gefahr noch nicht gebannt. Deshalb sollten alle Bewohner über den Gasaustritt informiert werden, damit sie sich in Sicherheit bringen können. Dabei ist immer noch darauf zu achten, dass keine Funken entstehen; also sollte man an der Türe klopfen, statt die Türklingel zu betätigen, und auch kein Licht anmachen. Erst im Freien sind dann die Feuerwehr und der Gasversorger zu verständigen.

Regelmäßige Kontrolle sorgt für Sicherheit

Laut Paragraf 11 Absatz 3 Energieeinspar-Verordnung (EnEV) ist eine Gasheizung regelmäßig zu warten und instand zu halten. In der Praxis bedeutet dies, dass einmal im Jahr die Gasleitungen und Gasgeräte von einem entsprechenden Fachmann überprüft werden sollen.

Zudem ist die Gasleitung spätestens alle zwölf Jahre zu kontrollieren. Und natürlich sind auch alle gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungstermine, beispielsweise Termine mit dem Kaminkehrer, einzuhalten, ebenso wie die vom Hersteller einer Gasttherme vorgegebenen Wartungen.

Der Haus- oder Wohnungsbesitzer trägt übrigens die Verantwortung dafür, dass diese Überprüfungen termingerecht durchgeführt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, ist dies unter Umständen eine grobe Fahrlässigkeit. Dies kann im Schadenfall dazu führen, dass die Gebäude- und/oder Hausratversicherung je nach Vertragsvereinbarung nicht oder nur teilweise leistet.

Zurück